Die Volksinitiative
Die Volksinitiative ist in der brandenburgischen Landesverfassung festgeschrieben und im Volksabstimmungsgesetz geregelt. Eine Volksinitiative stellt eine politische Forderung oder einen Gesetzesentwurf zur Abstimmung. Innerhalb eines Jahres müssen 20.000 Unterschriften gesammelt werden, wobei nur Unterschriften von volljährigen Personen mit Wohnsitz in Brandenburg gültig sind. Anschließend muss sich der Landtag mit der Volksinitiative befassen und darüber entscheiden.
Bei Ablehnung einer Volksinitiative können sich Volksbegehren und Volksentscheid anschließen. Für ein erfolgreiches Volksbegehren sind 80.000 Unterschriften erforderlich, die in den Meldestellen geleistet werden müssen.
Die Volksinitiative „Rettet Brandenburgs Alleen!“ erwartet eine positive Entscheidung im Landtag nach erfolgreicher Volksinitiative. Die Statistik berechtigt zu dieser Hoffnung: Von 19 bisher in Brandenburg erfolgreich durchgeführten Volksinitiativen führten immerhin acht zu einem Erfolg oder Teilerfolg im Sinne der Initiatoren.
Hingegen hat bislang keines der sieben Volksbegehren die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht. Die Hürden, insbesondere die Amtseintragung, sind zu hoch, um einen Erfolg zu ermöglichen. Das Volksabstimmungsgesetz hat sich in Wahrheit als Volksabstimmungs-Verhinderungsgesetz erwiesen. Deshalb wird ein Volksbegehren zum Alleenschutz nicht angestrebt.


